§ 28 ZÄKWO Briefwahl

ZÄKWO - Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission die auf dem Postweg oder durch Boten bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltags eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Wahlkuverts zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2,Zunächst ist bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf dem vorgedruckten Absender aufscheinende Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist.
  3. (3)Absatz 3,Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
  4. (4)Absatz 4,Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5,Hierauf ist
    1. 1.Ziffer einsdas Rückkuvert zu öffnen und
    2. 2.Ziffer 2das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen und in ungeöffnetem Zustand in die Wahlurne zu legen.
    Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
  6. (6)Absatz 6,Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist dieser
    1. 1.Ziffer einsin das im Rückkuvert befindliche Wahlkuvert zu stecken und in die Wahlurne zu legen,
    2. 2.Ziffer 2sofern sich kein Wahlkuvert im Rückkuvert befindet, ohne Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen.
  7. (7)Absatz 7,Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen ist, entscheidet die Kreiswahlkommission.
  8. (8)Absatz 8,Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post oder mittels Boten übermittelt, so ist letzteres ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
  9. (9)Absatz 9,Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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