Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen
1.Ziffer einseinen amtlichen Stimmzettel,
2.Ziffer 2ein undurchsichtiges für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
3.Ziffer 3das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
4.Ziffer 4einen Ausdruck der verlautbarten Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises sowie
5.Ziffer 5ein vom Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
gegen Zustellnachweis zuzusenden.
(2)Absatz 2,Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.Die Zusendung gemäß Absatz eins, ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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