Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis zugelassene Wählergruppe gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses einen begründeten Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben.
(2)Absatz 2,Wird ein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben, hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis im Internet (§ 4) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.Wird ein Einspruch gemäß Absatz eins, erhoben, hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis im Internet (Paragraph 4,) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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