Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn
1.Ziffer einseine Nachbesetzung gemäß § 40 nicht möglich ist odereine Nachbesetzung gemäß Paragraph 40, nicht möglich ist oder
2.Ziffer 2die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder zweiter Vizepräsident/zweite Vizepräsidentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder zweiter Vizepräsident/zweite Vizepräsidentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist (Paragraph 10, Absatz 4, ZÄKG) oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,
hat der Landesausschuss für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl aus dem Kreis seiner Mitglieder für die jeweilige Funktion durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.Die Nachwahl gemäß Absatz eins, ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die nachgewählte Person ist unverzüglich vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer im Falle von dessen/deren persönlicher Anwesenheit mündlich, ansonsten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu informieren. Die Nachwahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach mündlicher Verständigung bzw. Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer abgelehnt wird.
(4)Absatz 4,Die durchgeführte Nachwahl und deren Annahme ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
(5)Absatz 5,Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.Ist eine Nachwahl gemäß Absatz eins, nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.
In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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