Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer dem Werbeverbot gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 ZÄKWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 ZÄKWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 ZÄKWO