§ 49 ZÄKWO Verwaltungsstrafbestimmung

ZÄKWO - Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer dem Werbeverbot gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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