Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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