Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegt.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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