Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bis spätestens 30. Juni 2006 hat der provisorische Bundesausschuss
1.Ziffer einsdie erstmalige Wahl der Delegierten anzuordnen und
2.Ziffer 2die Zahl und Funktion der Delegierten pro Landesausschuss auf Antrag der provisorischen Landesausschüsse festzulegen.
(2)Absatz 2,Liegt bis zur Anordnung der erstmaligen Wahl trotz Aufforderung des provisorischen Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des provisorischen Landesausschusses beim provisorischen Bundesausschuss vor, hat der provisorische Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss festzulegen.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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