Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen.In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, ZÄKG vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(3)Absatz 3,Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.Bringt auch ein Vorgehen nach Absatz 3, keine Entscheidung, entscheidet das Los.
In Kraft seit 15.03.2011 bis 31.12.9999
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