Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Feststellung des Wahlergebnisses
(1)Absatz eins,Pro Funktion gilt jene wahlwerbende Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2)Absatz 2,Jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt ist, ist Ersatzperson für den Fall, dass ein/eine gewählter/gewählte Bewerber/Bewerberin
1.Ziffer einsnicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) odernicht mehr Kammermitglied ist (Paragraph 10, Absatz 4, ZÄKG) oder
2.Ziffer 2aus sonstigen Gründen die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann.
(3)Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Die Namen der gewählten Delegierten pro Funktion und Wahlkreis sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu verlautbaren.Die Namen der gewählten Delegierten pro Funktion und Wahlkreis sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
In Kraft seit 15.03.2011 bis 31.12.9999
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