§ 30 ZÄKWO Gültigkeit der Stimmen

ZÄKWO - Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Stimmen sind gültig, wenn
    1. 1.Ziffer einswahlwerbende Personen gewählt werden, die in einem verlautbarten Wahlvorschlag enthalten sind und
    2. 2.Ziffer 2aus deren Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen der/die Wähler/Wählerin wählen wollte.
  2. (2)Absatz 2,Der gesamte Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein anderer als der von der Kreiswahlkommission übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet wurde,
    2. 2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teils oder durch sonstige Beschädigungen derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen der/die Wähler/Wählerin wählen wollte, oder
    3. 3.Ziffer 3überhaupt keine wahlwerbenden Personen bzw. kein Wahlvorschlag bezeichnet wurden.
  3. (3)Absatz 3,Die Stimme für die jeweilige zu wählende Funktion ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür die zu wählenden Funktionen auf dem amtlichen Stimmzettel jeweils mehr als eine Stimme abgegeben wurde oder
    2. 2.Ziffer 2aus den vom/von der Wähler/Wählerin angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen er/sie wählen wollte.
  4. (4)Absatz 4,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
  5. (5)Absatz 5,Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie
    1. 1.Ziffer einssofern sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültiger Stimmzettel, wenn sie verschieden lauten,
    2. 2.Ziffer 2als ein gültiger Stimmzettel, wenn
      1. a.Litera agleichlautende gültig ausgestellte Stimmzettel enthalten sind oder
      2. b.Litera bneben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind.
  6. (6)Absatz 6,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der zu wählenden wahlwerbenden Personen angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 Z 1 vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der zu wählenden wahlwerbenden Personen angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Absatz 2, 3, 4, oder 5 Ziffer eins, vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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