§ 29 ZÄKWO Stimmenzählung

ZÄKWO - Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß Paragraph 28, behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;die Zahl der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
    4. 4.Ziffer 4den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Ziffer 2, mit der Zahl gemäß Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
  3. (3)Absatz 3,Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der gültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Kreiswahlkommission darf Bedienstete der Geschäftsstelle der Kreiswahlkommission zur Unterstützung bei der Stimmzählung heranziehen.
In Kraft seit 23.02.2021 bis 31.12.9999
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