Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Wahlkuverts und Stimmzettel
(1)Absatz eins,Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen haben
1.Ziffer einsdie amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowiedie amtlichen Stimmzettel gemäß Absatz 3, für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowie
2.Ziffer 2die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Absatz 4
herzustellen.
(3)Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobeiDie amtlichen Stimmzettel (Absatz 2, Ziffer eins,) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobei
1.Ziffer einsdie Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 21 Abs. 2 aufzulisten sind,die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 21, Absatz 2, aufzulisten sind,
2.Ziffer 2die Namen der wahlwerbenden Personen (Familiennamen und diesem vorangestellt der erste Buchstabe des Vornamens) jeweils in gleicher Schriftgröße anzuführen sind und
3.Ziffer 3insbesondere für den Fall, dass mehr als die im Muster angeführten Funktionen zu wählen sind, sicherzustellen ist, dass der Stimmzettel eine untrennbare Einheit ist.
(4)Absatz 4,Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.Die Rückkuverts (Absatz 2, Ziffer 2,) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.
In Kraft seit 23.02.2021 bis 31.12.9999
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