§ 15 ZÄKWO Wahlkundmachung

ZÄKWO - Zahnärztekammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Wahlkundmachung sind festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsder Wahltag (§ 14 Abs. 2);der Wahltag (Paragraph 14, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts bis zum Wahltag eingesendet werden können;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Delegierten und deren Funktionen;
    4. 4.Ziffer 4die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
    5. 5.Ziffer 5die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten schriftlich binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;
    6. 6.Ziffer 6die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge
      1. a.Litera afür die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin jeweils eine Person und
      2. b.Litera bfür den/die Finanzreferenten/Finanzreferentin und die übrigen im Wahlkreis zu wählenden Delegierten jeweils zwei Personen enthalten müssen, und dass bei jedem/jeder Bewerber/Bewerberin zu bezeichnen ist, für welche Funktion er/sie kandidiert;
    8. 8.Ziffer 8die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge von einer in § 19 Abs. 2 Z 5 angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge von einer in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;
    9. 9.Ziffer 9die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
    10. 10.Ziffer 10die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;
    11. 11.Ziffer 11die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat;
    12. 12.Ziffer 12die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Wahlkundmachungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.Die Wahlkundmachung ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.
In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 ZÄKWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 ZÄKWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 ZÄKWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 ZÄKWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 ZÄKWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 ZÄKWO
§ 16 ZÄKWO