Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wählerliste des Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der jeweiligen Landeszahnärztekammer zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen.
(2)Absatz 2,Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 1 ist unter HinweisDie Auflegung der Wählerlisten gemäß Absatz eins, ist unter Hinweis
1.Ziffer einsauf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie
2.Ziffer 2auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung
im Internet (§ 4) kundzumachen.im Internet (Paragraph 4,) kundzumachen.
(3)Absatz 3,Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der zuständigen Landeszahnärztekammer unter Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer berichtigt werden.
(4)Absatz 4,Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den Wählergruppen für jenen Wahlkreis,
1.Ziffer einsfür den die Wählergruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat und
2.Ziffer 2in dem mindestens zwei zugelassene Wahlvorschläge vorliegen,
nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerlisten ihres Wahlkreises in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerlisten durch die Wählergruppen ist nicht zulässig.nach der Auflegung gemäß Absatz eins, die Wählerlisten ihres Wahlkreises in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerlisten durch die Wählergruppen ist nicht zulässig.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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