Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2)Absatz 2,Die Wahllokale der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt Paragraph 57, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 ausgenommen Absatz 4, zweiter Satz.
(4)Absatz 4,Im Wahllokal haben sich
1.Ziffer einsdie Wählerliste des jeweiligen Wahlkreises,
2.Ziffer 2ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen ist,
3.Ziffer 3amtliche Wahlkuverts und Stimmzettel für den jeweiligen Wahlkreis in der Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen,
4.Ziffer 4die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises,
5.Ziffer 5ein Exemplar dieser Verordnung sowie
6.Ziffer 6eine Wahlurne
zu befinden.
In Kraft seit 15.03.2011 bis 31.12.9999
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