Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wählerlisten sind auf Grund der von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Zahnärzteliste gemäß § 11 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zu erstellen.Die Wählerlisten sind auf Grund der von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat für jeden Wahlkreis eine eigene Wählerliste anzulegen,
1.Ziffer einsin die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkreises, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig sind, aufgenommen werden, undin die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkreises, dem sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zugehörig sind, aufgenommen werden, und
2.Ziffer 2in dem die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) anzuführen und zu nummerieren sind.in dem die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (Paragraph 10, Absatz 3, ZÄKG) anzuführen und zu nummerieren sind.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat die am Tag der Wahlanordnung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises an die Kreiswahlkommissionen sowie die Wählerlisten aller Wahlkreise an die Hauptwahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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