Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für jeden Wahlkreis wird bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer eine Kreiswahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Jede Kreiswahlkommission besteht aus
1.Ziffer einseinem/einer von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bestellten Notar/Notarin als Vorsitzender/Vorsitzende sowie
2.Ziffer 2fünf Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Kammermitglieder.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeszahnärztekammer von der Hauptwahlkommission bestellt.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
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