Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In jedem Wahlkreis sind Delegierte in jener Anzahl und Funktionen in den Landesausschuss zu wählen, wie der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag des jeweiligen Landesausschusses gemäß § 37 Abs. 2 ZÄKG festgelegt hat.In jedem Wahlkreis sind Delegierte in jener Anzahl und Funktionen in den Landesausschuss zu wählen, wie der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag des jeweiligen Landesausschusses gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ZÄKG festgelegt hat.
(2)Absatz 2,Liegt bis zur Wahlanordnung (§ 5) trotz Aufforderung des Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des Landesausschusses beim Bundesausschuss vor, hat der Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten entsprechend dem bestehenden Landesausschuss festzulegen.Liegt bis zur Wahlanordnung (Paragraph 5,) trotz Aufforderung des Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des Landesausschusses beim Bundesausschuss vor, hat der Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten entsprechend dem bestehenden Landesausschuss festzulegen.
In Kraft seit 28.03.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 ZÄKWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 ZÄKWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 ZÄKWO