§ 21 ZÄKWO Verlautbarung der Wahlvorschläge

Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
  2. (2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
    1. 1.Ziffer einsnach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
    2. 2.Ziffer 2bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins und 2,

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,)

  3. (3)Absatz 3,Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.

Stand vor dem 14.03.2011

In Kraft vom 28.03.2006 bis 14.03.2011
  1. (1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
  2. (2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
    1. 1.Ziffer einsnach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
    2. 2.Ziffer 2bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins und 2,

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,)

  3. (3)Absatz 3,Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.

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