Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers
1.Ziffer einsgegen die Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf die Unternehmensführungsregelungen gemäß § 12 Abs. 3 bis 6 und 8,gegen die Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf die Unternehmensführungsregelungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3 bis 6 und 8,
2.Ziffer 2gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 14 Abs. 1 bis 4,gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 4,
3.Ziffer 3gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Ausübung von Anlagetätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 18 Abs. 1, 3 und 4,gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Ausübung von Anlagetätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 4,
4.Ziffer 4gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den Betrieb eines MTF oder OTF in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz,gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den Betrieb eines MTF oder OTF in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz,
5.Ziffer 5gegen die Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle gemäß § 19 Abs. 5 erster Satz,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz,
6.Ziffer 6gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 7,gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 7,
7.Ziffer 7gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers § 20 Abs. 6 erster Satz,gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers Paragraph 20, Absatz 6, erster Satz,
8.Ziffer 8gegen die Anforderungen in Bezug auf die Systeme für den algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 1,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Systeme für den algorithmischen Handel gemäß Paragraph 27, Absatz eins,,
9.Ziffer 9gegen die Mitteilungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 2,gegen die Mitteilungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel gemäß Paragraph 27, Absatz 2,,
10.Ziffer 10gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 4 und 5,gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 5,
11.Ziffer 11gegen die Anforderungen bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 6,gegen die Anforderungen bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß Paragraph 27, Absatz 6,,
12.Ziffer 12gegen die Überwachungspflichten und die Anforderungen an die Systeme in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß § 28 Abs. 1 und 6,gegen die Überwachungspflichten und die Anforderungen an die Systeme in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6,
13.Ziffer 13gegen die Melde- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß § 28 Abs. 2 und 5,gegen die Melde- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5,
14.Ziffer 14gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen und die Vorkehrungen für persönliche Geschäfte („Compliance“) gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes und Art. 29 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen und die Vorkehrungen für persönliche Geschäfte („Compliance“) gemäß Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes und Artikel 29, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
15.Ziffer 15gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Produktüberwachung gemäß den §§ 30 und 31,gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Produktüberwachung gemäß den Paragraphen 30 und 31,
16.Ziffer 16gegen die Anforderungen an das Riskomanagement und die interne Revision gemäß § 32,gegen die Anforderungen an das Riskomanagement und die interne Revision gemäß Paragraph 32,,
17.Ziffer 17gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 33,gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 33,,
18.Ziffer 18gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Dienstleistungen an Dritte gemäß § 34,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Dienstleistungen an Dritte gemäß Paragraph 34,,
19.Ziffer 19gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger gemäß § 35 Abs. 1 zweiter Satz und § 35 Abs. 2 und 3,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 35, Absatz 2 und 3,
20.Ziffer 20gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern gemäß § 36 Abs. 3, 4, 6 und 7,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern gemäß Paragraph 36, Absatz 3, 4, 6 und 7,
21.Ziffer 21gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Schutz von Kundengeldern gemäß § 38 Abs. 1 und 2,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Schutz von Kundengeldern gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 2,
22.Ziffer 22gegen die Informationspflichten in Zusammenhang mit der Einräumung von Sicherungsrechten, Pfandrechten oder Aufrechnungsrechten gemäß § 38 Abs. 6 bis 8,gegen die Informationspflichten in Zusammenhang mit der Einräumung von Sicherungsrechten, Pfandrechten oder Aufrechnungsrechten gemäß Paragraph 38, Absatz 6 bis 8,
23.Ziffer 23gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten gemäß § 39,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten gemäß Paragraph 39,,
24.Ziffer 24gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Hinterlegung von Kundengeldern gemäß § 40,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Hinterlegung von Kundengeldern gemäß Paragraph 40,,
25.Ziffer 25gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden gemäß § 41,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden gemäß Paragraph 41,,
26.Ziffer 26gegen die angemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 42,gegen die angemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß Paragraph 42,,
27.Ziffer 27gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz von Kundengeldern und Finanzinstrumenten von Kunden gemäß § 43,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz von Kundengeldern und Finanzinstrumenten von Kunden gemäß Paragraph 43,,
28.Ziffer 28gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Berichte von Abschlussprüfern gemäß § 44,gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Berichte von Abschlussprüfern gemäß Paragraph 44,,
29.Ziffer 29gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß den §§ 45 und 46,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß den Paragraphen 45 und 46,
30.Ziffer 30gegen eine Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß § 47 Abs. 1 bis 5,gegen eine Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß Paragraph 47, Absatz eins bis 5,
31.Ziffer 31gegen die Informationspflichten gegenüber den Kunden gemäß §§ 48 Abs. 1 und 49,gegen die Informationspflichten gegenüber den Kunden gemäß Paragraphen 48, Absatz eins und 49,
31a.Ziffer 31 agegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;
31b.Ziffer 31 bgegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Artikel 7, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;
31c.Ziffer 31 cgegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;
31d.Ziffer 31 dgegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088;gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 9, Absatz eins, 2, 3, oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;
31e.Ziffer 31 egegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
b)Litera bbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
c)Litera cbei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852;bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852;
32.Ziffer 32gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die unabhängige Anlageberatung gemäß § 50,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die unabhängige Anlageberatung gemäß Paragraph 50,,
33.Ziffer 33gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß § 51,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß Paragraph 51,,
34.Ziffer 34gegen die Anforderungen in Bezug auf die Qualitätsverbesserung durch Annahme oder Gewährung von Vorteilen gemäß § 52,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Qualitätsverbesserung durch Annahme oder Gewährung von Vorteilen gemäß Paragraph 52,,
35.Ziffer 35gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 3,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 3,
36.Ziffer 36gegen die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von geringfügigen nicht-monetären Vorteilen gemäß § 53 Abs. 4 bis 7,gegen die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von geringfügigen nicht-monetären Vorteilen gemäß Paragraph 53, Absatz 4 bis 7,
37.Ziffer 37gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen gemäß § 54,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen gemäß Paragraph 54,,
38.Ziffer 38gegen die Anforderungen in Bezug auf die Kenntnisse und Kompetenzen von natürlichen Personen in Zusammenhang mit der Erbringung von Anlageberatung oder der Erteilung von Informationen an Kunden über Anlageprodukte sowie Wertpapier- und Nebendienstleistungen gemäß § 55,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Kenntnisse und Kompetenzen von natürlichen Personen in Zusammenhang mit der Erbringung von Anlageberatung oder der Erteilung von Informationen an Kunden über Anlageprodukte sowie Wertpapier- und Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 55,,
39.Ziffer 39gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen für den Kunden gemäß § 56,gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen für den Kunden gemäß Paragraph 56,,
40.Ziffer 40gegen eine Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen für den Kunden gemäß § 57,gegen eine Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen für den Kunden gemäß Paragraph 57,,
41.Ziffer 41gegen die Anforderungen in Bezug auf die Ausführung, Annahme oder Übermittlung von Kundenaufträgen gemäß § 58,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Ausführung, Annahme oder Übermittlung von Kundenaufträgen gemäß Paragraph 58,,
42.Ziffer 42gegen die Dokumentationspflichten gemäß § 59,gegen die Dokumentationspflichten gemäß Paragraph 59,,
43.Ziffer 43gegen die Berichtspflichten an den Kunden gemäß § 60,gegen die Berichtspflichten an den Kunden gemäß Paragraph 60,,
44.Ziffer 44gegen die Anforderungen in Bezug auf die bestmögliche Durchführung von Aufträgen gemäß § 62,gegen die Anforderungen in Bezug auf die bestmögliche Durchführung von Aufträgen gemäß Paragraph 62,,
45.Ziffer 45gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführungspolitik gemäß den §§ 63 und 64,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführungspolitik gemäß den Paragraphen 63 und 64,
46.Ziffer 46gegen die Anforderungen in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenaufträgen gemäß § 65,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenaufträgen gemäß Paragraph 65,,
47.Ziffer 47gegen die Informationspflicht und die Anforderungen in Bezug auf die Einstufung des Kunden gemäß § 66 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 und 4,gegen die Informationspflicht und die Anforderungen in Bezug auf die Einstufung des Kunden gemäß Paragraph 66, Absatz 3 und Paragraph 67, Absatz 3 und 4,
48.Ziffer 48gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Ausführung von Geschäften mit geeigneten Gegenparteien gemäß § 68 Abs. 2,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Ausführung von Geschäften mit geeigneten Gegenparteien gemäß Paragraph 68, Absatz 2,,
49.Ziffer 49gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von § 38 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf den Schutz des Kundenvermögens,gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von Paragraph 38, Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf den Schutz des Kundenvermögens,
50.Ziffer 50gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von § 47 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf die Anforderungen zum Handeln im besten Interesse des Kunden,gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von Paragraph 47, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf die Anforderungen zum Handeln im besten Interesse des Kunden,
51.Ziffer 51gegen die Einhaltung der Handelspflichten für Wertpapierfirmen gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Einhaltung der Handelspflichten für Wertpapierfirmen gemäß Artikel 23, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
52.Ziffer 52gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
53.Ziffer 53gegen die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Art. 26 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 bis 5, Abs. 6 UAbs. 1, Abs. 7 UAbs. 1 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26, Absatz eins, UAbs. 1, Absatz 2 bis 5, Absatz 6, UAbs. 1, Absatz 7, UAbs. 1 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
54.Ziffer 54gegen die Pflichten zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Pflichten zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
55.Ziffer 55gegen Maßnahmen der ESMA gemäß Art. 40 oder der EBA gemäß Art. 41 oder der FMA gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen Maßnahmen der ESMA gemäß Artikel 40, oder der EBA gemäß Artikel 41, oder der FMA gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
56.Ziffer 56gegen das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen gemäß Art. 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014gegen das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen gemäß Artikel 39 a, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß des Titels II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß des Titels römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
1.Ziffer einsgegen die Informationspflichten des § 73 Abs. 6 bis 9,gegen die Informationspflichten des Paragraph 73, Absatz 6 bis 9,
2.Ziffer 2gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 36 Abs. 4 und 6 genannten Informationen an das öffentliche Register gemäß § 36 Abs. 6b,gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 36, Absatz 4 und 6 genannten Informationen an das öffentliche Register gemäß Paragraph 36, Absatz 6 b,,
3.Ziffer 3gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 18a der Verordnung (EU) 2019/2088, odergegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Artikel 18 a, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,, oder
4.Ziffer 4gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
1.Ziffer einses unterlässt, der FMA entgegen § 75 Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen,es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen,
2.Ziffer 2es unterlässt, der FMA entgegen § 75 Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen,es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, das Ausscheiden eines Instituts aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen,
3.Ziffer 3gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemäß den §§ 71 oder 72 oder,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemäß den Paragraphen 71, oder 72 oder,
4.Ziffer 4gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 38 Abs. 4, § 65 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 65, Absatz 2, erlassenen Verordnung der FMA verstößt,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 48/2025)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro und hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 3 bis 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer als Abschlussprüfer eines in § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer eines in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(7)Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5, die Pflichten der Paragraphen 34 bis 36 BWG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(8)Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 37 Abs. 4 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen Paragraph 37, Absatz 4 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(9)Absatz 9,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4, § 20 Abs. 6 und 7 sowie § 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 11, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
(10)Absatz 10,Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 8 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 8, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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