§ 58 WAG 2018 Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, ausgenommen die Gewährung von Krediten oder Darlehen gemäß § 1 Z 4 lit. b, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß § 57 Abs. 1 einholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, ausgenommen die Gewährung von Krediten oder Darlehen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b,, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß Paragraph 57, Absatz eins, einholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsDie Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 8;Die Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 8,;
  2. 2.Ziffer 2die Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Kunden erbracht;
  3. 3.Ziffer 3der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 57 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes dieser Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß Paragraph 57, prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes dieser Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;
  4. 4.Ziffer 4der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den §§ 45 und 46 nach.der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den Paragraphen 45 und 46 nach.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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