§ 1 WAG 2018 Allgemeines

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsWertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
  2. 2.Ziffer 2CRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.CRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  3. 3.Ziffer 3Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:
    1. a)Litera aAnnahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
    2. b)Litera bAusführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen einschließlich der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 10 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, als auch die Dienstleistung nach lit. a;Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen einschließlich der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 10 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, als auch die Dienstleistung nach Litera a,;
    3. c)Litera cHandel für eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
    4. d)Litera dPortfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
    5. e)Litera eAnlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Art. 9 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1 (delegierten Verordnung (EU) 2017/565), über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung;Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Artikel 9, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1 (delegierten Verordnung (EU) 2017/565), über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung;
    6. f)Litera fÜbernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
    7. g)Litera gPlatzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
    8. h)Litera hBetrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) gemäß Z 24;Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) gemäß Ziffer 24,;
    9. i)Litera iBetrieb eines organisierten Handelssystems (OTF) gemäß Z 25.Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF) gemäß Ziffer 25,
    Werden diese Tätigkeiten für Dritte erbracht, so sind es Dienstleistungen, ansonsten Anlagetätigkeiten.
  4. 4.Ziffer 4Wertpapiernebendienstleistungen:
    1. a)Litera aDie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene;
    2. b)Litera bDie Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
    3. c)Litera cDie Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -übernahmen;
    4. d)Litera dDevisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
    5. e)Litera eDie Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Wertpapier- oder Finanzanalysen oder sonstiger Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;
    6. f)Litera fDienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
    7. g)Litera gWertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Ziffer 3, sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Ziffer 7, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.
  5. 5.Ziffer 5Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie insbesondere
    1. a)Litera aAktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate gemäß Z 9;Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate gemäß Ziffer 9,;
    2. b)Litera bSchuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
    3. c)Litera calle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.
  6. 5a.Ziffer 5 aMake-Whole-Klausel: eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.
  7. 6.Ziffer 6Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln.
  8. 7.Ziffer 7Finanzinstrumente: folgende Finanzinstrumente, einschließlich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente:
    1. a)Litera aÜbertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;Übertragbare Wertpapiere gemäß Ziffer 5,;
    2. b)Litera bGeldmarktinstrumente gemäß Z 6;Geldmarktinstrumente gemäß Ziffer 6,;
    3. c)Litera cAnteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;Anteile an OGAW gemäß Paragraph 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, und Anteile an AIF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, soweit es sich um einen offenen Typ nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AIFMG handelt;
    4. d)Litera dOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
    5. e)Litera eOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
    6. f)Litera fOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
    7. g)Litera gOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Litera f, genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
    8. h)Litera hderivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
    9. i)Litera ifinanzielle Differenzgeschäfte;
    10. j)Litera jOptionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden;
    11. k)Litera kEmissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.
  9. 8.Ziffer 8Nicht komplexe Finanzinstrumente:
    1. a)Litera aAktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;
    2. b)Litera bSchuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
    3. c)Litera cGeldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
    4. d)Litera dAktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW;Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Artikel 36, Absatz eins, UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, genannten strukturierten OGAW;
    5. e)Litera estrukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;
    6. f)Litera fandere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes, die die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen.andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes, die die in Artikel 57, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen.
    (Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 19 Z 2 BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Artikel 19, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und Verfahren von Art. 25 Abs. 4 Buchstabe a UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sind.Für die Zwecke der Litera a bis f gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und Verfahren von Artikel 25, Absatz 4, Buchstabe a UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sind.
  10. 9.Ziffer 9Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten gehandelt werden können.
  11. 10.Ziffer 10Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert oder gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird.Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß Ziffer 32,, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert oder gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird.
  12. 11.Ziffer 11Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.Zertifikate: Wertpapiere gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  13. 12.Ziffer 12Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  14. 13.Ziffer 13Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondereStrukturierte Einlage: Einlage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondere
    1. a)Litera aeinem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
    2. b)Litera beinem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
    3. c)Litera ceiner Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten;
    4. d)Litera deinem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
  15. 14.Ziffer 14Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.Derivate: Finanzinstrumente gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  16. 15.Ziffer 15Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  17. 16.Ziffer 16Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,.
  18. 17.Ziffer 17C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv geliefert werden müssen.C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps oder andere in Ziffer 7, Litera f, genannte Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv geliefert werden müssen.
  19. 18.Ziffer 18Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführt sind.Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang römisch eins bis römisch zwanzig und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sowie in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1379 aus 2013, aufgeführt sind.
  20. 19.Ziffer 19Öffentlicher Schuldtitel: Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten gemäß Z 20 begeben wird.Öffentlicher Schuldtitel: Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten gemäß Ziffer 20, begeben wird.
  21. 20.Ziffer 20Öffentlicher Emittent: folgende Emittenten von Schuldtiteln:
    1. a)Litera adie Europäischen Union;
    2. b)Litera bein Mitgliedstaat einschließlich ein Ministerium, eine Behörde oder eine Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats;
    3. c)Litera cim Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats ein Gliedstaat des Bundes;
    4. d)Litera deine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;
    5. e)Litera eein von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
    6. f)Litera fdie Europäische Investitionsbank.
  22. 21.Ziffer 21Geregelter Markt: ein Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. Nr. 107/2017.Geregelter Markt: ein Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017,.
  23. 22.Ziffer 22Marktbetreiber: wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt; ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.
  24. 23.Ziffer 23Multilaterales System: ein System gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.Multilaterales System: ein System gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  25. 24.Ziffer 24Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels römisch zwei der Richtlinie 2014/65/EU führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.
  26. 25.Ziffer 25Organisiertes Handelssystem (OTF): ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU führt, das jedoch weder ein geregelter Markt noch ein MTF ist.Organisiertes Handelssystem (OTF): ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels römisch zwei der Richtlinie 2014/65/EU führt, das jedoch weder ein geregelter Markt noch ein MTF ist.
  27. 26.Ziffer 26Handelsplatz: ein geregelter Markt, ein MTF oder ein OTF.
  28. 27.Ziffer 27Liquider Markt: ein Markt für ein Finanzinstrument oder eine Gattung von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer und Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Gattung von Finanzinstrumenten bewertet wird:
    1. a)Litera aDurchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Gattung von Finanzinstrumenten;
    2. b)Litera bZahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;
    3. c)Litera cdurchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.
  29. 28.Ziffer 28Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung betreibt, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF oder eines OTF ausführt, ohne selbst ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet.
  30. 29.Ziffer 29Zentrale Gegenpartei: eine juristische Person gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.Zentrale Gegenpartei: eine juristische Person gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,.
  31. 30.Ziffer 30Market Maker: wer auf den Finanzmärkten kontinuierlich Angebote zum An- und Verkauf von Finanzinstrumenten stellt und mit diesen Instrumenten Handel für eigene Rechnung und unter Einsatz eigenen Kapitals zu den gestellten An- und Verkaufskursen betreibt.
  32. 31.Ziffer 31Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG.Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG.
  33. 32.Ziffer 32CRR-Kreditinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG.CRR-Kreditinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG.
  34. 33.Ziffer 33OGAW-Verwaltungsgesellschaft: eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.OGAW-Verwaltungsgesellschaft: eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011.
  35. 34.Ziffer 34Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die ein Rechtsträger Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt und jede natürliche oder juristische Person, gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen.
  36. 35.Ziffer 35Professioneller Kunde: ein Kunde gemäß § 66 Abs. 1.Professioneller Kunde: ein Kunde gemäß Paragraph 66, Absatz eins,
  37. 36.Ziffer 36Privatkunde: ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist.
  38. 37.Ziffer 37Limitauftrag: ein Kauf- oder Verkaufsauftrag für ein Finanzinstrument zu einem festgelegten Kurslimit oder besser und in einem festgelegten Umfang.
  39. 38.Ziffer 38Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 2) sind:Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer 2,) sind:
    1. a)Litera asofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;
    2. b)Litera bsofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt.
  40. 39.Ziffer 39Herkunftsmitgliedstaat eines geregelten Marktes: der Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt zugelassen ist oder, sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaates keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet.
  41. 40.Ziffer 40Herkunftsmitgliedstaat eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA) gemäß Z 60, eines Bereitstellers konsolidierter Datenticker (CTP) gemäß Z 61 oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Z 62:Herkunftsmitgliedstaat eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA) gemäß Ziffer 60,, eines Bereitstellers konsolidierter Datenticker (CTP) gemäß Ziffer 61, oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Ziffer 62 :
    1. a)Litera asofern es eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des APA, CTP oder ARM befindet;
    2. b)Litera bsofern es eine juristische Personen ist: der Mitgliedstaat, in dem das APA, CTP oder ARM seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn es gemäß dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt.
  42. 41.Ziffer 41Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten ausübt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt Vorkehrungen bietet, die den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System ermöglichen.
  43. 42.Ziffer 42Drittlandfirma: eine Firma, die ein Kreditinstitut, das Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, oder eine Wertpapierfirma gemäß Z 1 wäre, wenn sie ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz in der Europäischen Union hätte.Drittlandfirma: eine Firma, die ein Kreditinstitut, das Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, oder eine Wertpapierfirma gemäß Ziffer eins, wäre, wenn sie ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz in der Europäischen Union hätte.
  44. 43.Ziffer 43Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wurde.Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 67, der Richtlinie 2014/65/EU benannt wurde.
  45. 44.Ziffer 44Vertraglich gebundener Vermittler: jede natürliche oder juristische Person, die als Erfüllungsgehilfe oder sonst unter vollständiger und unbedingter Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, eines einzigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines einzigen Kreditinstituts Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt, Aufträge von Kunden über Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und übermittelt, Finanzinstrumente platziert oder die Dienstleistung der Anlageberatung erbringt; ein vertraglich gebundener Vermittler ist keine Wertpapierfirma.
  46. 45.Ziffer 45Wertpapiervermittler: Natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Verbindung mit § 136b GewO 1994, die, wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen und keine Konzession gemäß den §§ 3 oder 4 WAG brauchen. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind.Wertpapiervermittler: Natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 77, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 136 b, GewO 1994, die, wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen und keine Konzession gemäß den Paragraphen 3, oder 4 WAG brauchen. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 a, GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind.
  47. 46.Ziffer 46Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen gemäß Z 2 sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen gemäß Ziffer 2, sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.
  48. 47.Ziffer 47Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 2) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 130 Abs. 2 bis Abs. 4 in Verbindung mit §§ 133 und 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 3 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Paragraph eins, Ziffer 2,) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 130, Absatz 2 bis Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 133 und 134 Absatz 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei im Falle der Paragraphen 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Ziffer 3, Litera f, halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
  49. 48.Ziffer 48Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Z 2) sind, Mutterunternehmen gemäß § 189a Z 6 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Ziffer 2,) sind, Mutterunternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 6, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a)Litera aDie Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. b)Litera b§ 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden;Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB ist anzuwenden;
    3. c)Litera cder Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.der Beteiligungsbegriff des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist anzuwenden.
  50. 49.Ziffer 49Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Z 2) sind, Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 7 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Ziffer 2,) sind, Tochterunternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a)Litera aDie Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. b)Litera b§ 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden;Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB ist anzuwenden;
    3. c)Litera cder Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.der Beteiligungsbegriff des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist anzuwenden.
  51. 50.Ziffer 50Enge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Z 2) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sindEnge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Ziffer 2,) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind
    1. a)Litera aüber eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
    2. b)Litera bdurch Kontrolle gemäß Z 48; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oderdurch Kontrolle gemäß Ziffer 48,; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder
    3. c)Litera cüber ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person.
  52. 51.Ziffer 51Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
  53. 52.Ziffer 52Gruppe: die Gruppe, der eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut angehört, bestehend aus
    1. a)Litera aeinem Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, oder
    2. b)Litera bmehreren Unternehmen, die untereinander nicht in einer Beziehung als Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen stehen und
      1. aa)Sub-Litera, a, adie aufgrund eines untereinander geschlossenen Vertrags oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bderen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses im Amt sind.
  54. 53.Ziffer 53Zentralverwahrer: eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt.Zentralverwahrer: eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Verbindung mit Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Verbindung mit Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringt.
  55. 54.Ziffer 54Leitungsorgan: das Organ einer Wertpapierfirma gemäß Z 1, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines Kreditinstituts gemäß Z 31, eines Marktbetreibers gemäß Z 22 oder eines Datenbereitstellungsdienstes im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, das nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt wird, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen (abhängig vom anwendbaren Rechtsrahmen „Geschäftsleitungsfunktion des Leitungsorgans“ oder „Geschäftsleitung“) und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen (abhängig vom anwendbaren Rechtsrahmen „Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans“ oder „Aufsichtsrat“). Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen.Leitungsorgan: das Organ einer Wertpapierfirma gemäß Ziffer eins,, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines Kreditinstituts gemäß Ziffer 31,, eines Marktbetreibers gemäß Ziffer 22, oder eines Datenbereitstellungsdienstes im Sinne von Artikel 2 Absatz eins, Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, das nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt wird, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen (abhängig vom anwendbaren Rechtsrahmen „Geschäftsleitungsfunktion des Leitungsorgans“ oder „Geschäftsleitung“) und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen (abhängig vom anwendbaren Rechtsrahmen „Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans“ oder „Aufsichtsrat“). Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen.
  56. 55.Ziffer 55Geschäftsleitung: die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma gemäß Z 1, einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einem Kreditinstitut gemäß Z 33, einem Marktbetreiber gemäß Z 22 oder einem Datenbereitstellungsdienst im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden, verantwortlich und gegenüber dem Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig sind.Geschäftsleitung: die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma gemäß Ziffer eins,, einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einem Kreditinstitut gemäß Ziffer 33,, einem Marktbetreiber gemäß Ziffer 22, oder einem Datenbereitstellungsdienst im Sinne von Artikel 2 Absatz eins, Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden, verantwortlich und gegenüber dem Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig sind.
  57. 56.Ziffer 56Algorithmischer Handel: der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, wie zum Beispiel ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden.
  58. 57.Ziffer 57Hochfrequente algorithmische Handelstechnik: eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
    1. a)Litera aeine Infrastruktur zur Minimierung von Latenzen (Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
    2. b)Litera bdie Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention und
    3. c)Litera cein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen.
  59. 58.Ziffer 58Direkter elektronischer Zugang: eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden oder eines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) beinhalten, sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).
  60. 59.Ziffer 59Querverkäufe: das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket.
  61. 60.Ziffer 60Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA): eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA): eine Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  62. 61.Ziffer 61Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP): eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP): eine Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  63. 62.Ziffer 62Genehmigter Meldemechanismus (ARM): eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.Genehmigter Meldemechanismus (ARM): eine Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  1. 64.Ziffer 64Dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
  2. 64a.Ziffer 64 aelektronische Form: ein dauerhafter Datenträger, der kein Papier ist.
  3. 65.Ziffer 65Relevante Person:
    1. a)Litera aEin Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts;
    2. b)Litera bein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts;
    3. c)Litera cein Angestellter der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Wertpapierfirma, dem Kreditinstitut oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts zur Verfügung gestellt und von dieser oder diesem kontrolliert werden und die an den von der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;
    4. d)Litera deine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma, dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dem Kreditinstitut die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen.
  4. 66.Ziffer 66Finanzanalyst: eine Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse gemäß Art. 36 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erstellt.Finanzanalyst: eine Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse gemäß Artikel 36, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erstellt.
  5. 67.Ziffer 67Auslagerung: eine Vereinbarung zwischen einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut und einem anderen Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister anstatt der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt.
  6. 68.Ziffer 68Natürliche und juristische Person: natürliche und juristische Personen einschließlich vollrechtsfähiger Personengesellschaften (Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften).
  7. 69.Ziffer 69Überwiegend kommerzielle Gruppe: jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, oder in der Erbringung von unter Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.Überwiegend kommerzielle Gruppe: jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, oder in der Erbringung von unter Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.
  8. 70.Ziffer 70Der Ausdruck „Nachhaltigkeitsfaktoren“ bezeichnet Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.Der Ausdruck „Nachhaltigkeitsfaktoren“ bezeichnet Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,.
  9. 71.Ziffer 71Fixe Gemeinkosten: die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können.Fixe Gemeinkosten: die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2, Position römisch drei), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können.
  10. 72.Ziffer 72Umschichtung von Finanzinstrumenten: Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.
In Kraft seit 29.07.2026 bis 31.12.9999
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