§ 13 WAG 2018 Aktionäre und sonstige Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten erst dann zu erteilen, wenn ihr die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre oder sonstige Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen angezeigt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat, falls der Einfluss der in Abs. 1 genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Maßnahmen sind insbesondere:Die FMA hat, falls der Einfluss der in Absatz eins, genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAnträge auf einstweilige Verfügungen;
    2. 2.Ziffer 2Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92;Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 92,;
    3. 3.Ziffer 3der Antrag, bei dem für den Sitz der Wertpapierfirmen oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,
      1. a)Litera afür die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. b)Litera bbis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß § 15 Abs. 2; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Paragraph 15, Absatz 2,; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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