§ 7 WAG 2018 Anwendung des BWG

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz und § 96. Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 bis 7 und Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 11 erster Halbsatz und Paragraph 96,

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 WAG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 WAG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 WAG 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 WAG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 WAG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 WAG 2018
§ 8 WAG 2018