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Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz und § 96. Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 bis 7 und Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 11 erster Halbsatz und Paragraph 96,
Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz und § 96. Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 bis 7 und Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 11 erster Halbsatz und Paragraph 96,