§ 69 WAG 2018 Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Unerbetene Nachrichten
  1. (1)Absatz eins,Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Z 7 genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 richtet sich nach § 174 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021.Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019 richtet sich nach Paragraph 174, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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