§ 62 WAG 2018 Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Bestmögliche Durchführung
  1. (1)Absatz eins,Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat der Rechtsträger den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Abs. 1.Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Führt ein Rechtsträger einen Auftrag im Namen eines Privatkunden aus, so bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 48/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)

  4. (5)Absatz 5,Für Finanzinstrumente, die den Handelspflichten nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat ein Rechtsträger nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber zu unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.Für Finanzinstrumente, die den Handelspflichten nach den Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegen, hat ein Rechtsträger nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber zu unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.
In Kraft seit 29.09.2025 bis 31.12.9999
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