§ 62 WAG 2018 Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2025 bis 31.12.9999
Bestmögliche Durchführung
  1. (1)Absatz eins,Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat der Rechtsträger den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Abs. 1.Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Führt ein Rechtsträger einen Auftrag im Namen eines Privatkunden aus, so bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 48/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)

  4. (4)Absatz 4,Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß § 29 Abs. 2 und 3, den §§ 30, 31, 45 bis 54, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 3 darstellen würden.Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3, den Paragraphen 30, 31, 45 bis 54, Paragraph 62, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 63, Absatz 3, darstellen würden.
  5. (5)Absatz 5,Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat jeder Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 und jeder systematische Internalisierer gemäß § 1 Z 28 und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz gemäß § 63 Abs. 4 der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsträger hat nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitzuteilen, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte haben ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente zu enthalten.Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegen, hat jeder Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26 und jeder systematische Internalisierer gemäß Paragraph eins, Ziffer 28 und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsträger hat nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitzuteilen, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte haben ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente zu enthalten.
  6. (5)Absatz 5,Für Finanzinstrumente, die den Handelspflichten nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat ein Rechtsträger nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber zu unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.Für Finanzinstrumente, die den Handelspflichten nach den Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegen, hat ein Rechtsträger nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber zu unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.

Stand vor dem 28.09.2025

In Kraft vom 15.06.2018 bis 28.09.2025
Bestmögliche Durchführung
  1. (1)Absatz eins,Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat der Rechtsträger den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Abs. 1.Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Führt ein Rechtsträger einen Auftrag im Namen eines Privatkunden aus, so bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 48/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)

  4. (4)Absatz 4,Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß § 29 Abs. 2 und 3, den §§ 30, 31, 45 bis 54, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 3 darstellen würden.Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3, den Paragraphen 30, 31, 45 bis 54, Paragraph 62, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 63, Absatz 3, darstellen würden.
  5. (5)Absatz 5,Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat jeder Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 und jeder systematische Internalisierer gemäß § 1 Z 28 und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz gemäß § 63 Abs. 4 der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsträger hat nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitzuteilen, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte haben ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente zu enthalten.Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegen, hat jeder Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26 und jeder systematische Internalisierer gemäß Paragraph eins, Ziffer 28 und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsträger hat nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitzuteilen, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte haben ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente zu enthalten.
  6. (5)Absatz 5,Für Finanzinstrumente, die den Handelspflichten nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat ein Rechtsträger nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber zu unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.Für Finanzinstrumente, die den Handelspflichten nach den Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegen, hat ein Rechtsträger nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber zu unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten