§ 54 WAG 2018 Gewährung und Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Rechtsträger ist nicht als Vorteil anzusehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
    1. 1.Ziffer einsDirekte Zahlungen des Rechtsträgers aus seinen eigenen Mitteln;
    2. 2.Ziffer 2Zahlungen von einem separaten, vom Rechtsträger kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEs ist durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zu finanzieren;
      2. b)Litera bals Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit seinen Kunden hat der Rechtsträger im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget festzulegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen;
      3. c)Litera cder Rechtsträger hat für das Analysekonto zu haften;
      4. d)Litera dder Rechtsträger hat die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und seiner Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, zu bewerten.
    Der Rechtsträger hat, wenn er vom Analysekonto gemäß Z 2 Gebrauch macht, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde sowie eine jährliche Information über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde zu übermitteln.Der Rechtsträger hat, wenn er vom Analysekonto gemäß Ziffer 2, Gebrauch macht, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde sowie eine jährliche Information über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto führt, ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung der von diesem Konto vergüteten Anbieter, des an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrags, der vom Rechtsträger angenommenen Vorteile und Dienstleistungen sowie eine Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen. Hierbei ist jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen. Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. a hat die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen zu erfüllen:Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto führt, ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung der von diesem Konto vergüteten Anbieter, des an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrags, der vom Rechtsträger angenommenen Vorteile und Dienstleistungen sowie eine Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen. Hierbei ist jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen. Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, hat die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie basiert ausschließlich auf einem Analysebudget, das vom Rechtsträger festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für Wertpapierdienstleistungen, die für seine Kunden erbracht werden, zu ermitteln und
    2. 2.Ziffer 2sie ist nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
  3. (3)Absatz 3,Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden hat, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und uneingeschränkt die Bedingungen des Abs. 1 Z 2 und des Schlussteils des Abs. 1 zu erfüllen.Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden hat, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und uneingeschränkt die Bedingungen des Absatz eins, Ziffer 2 und des Schlussteils des Absatz eins, zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4,Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
  5. (5)Absatz 5,Der Rechtsträger hat mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände zu vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets dürfen erst erfolgen, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen informiert wurden. Weist das Analysekonto am Ende des Zeitraums einen Überschuss auf, hat der Rechtsträger über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
  6. (6)Absatz 6,Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. b darf das Analysebudget nur vom Rechtsträger verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt werden. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter ist angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung zu unterwerfen, damit sichergestellt ist, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden, zu umfassen. Einem Rechtsträger ist es nicht gestattet, das Analysebudget und das Analysekonto zur Finanzierung interner Analysen zu verwenden.Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, darf das Analysebudget nur vom Rechtsträger verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt werden. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter ist angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung zu unterwerfen, damit sichergestellt ist, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden, zu umfassen. Einem Rechtsträger ist es nicht gestattet, das Analysebudget und das Analysekonto zur Finanzierung interner Analysen zu verwenden.
  7. (7)Absatz 7,Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. c kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung es erleichtert, den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers durchzuführen.Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung es erleichtert, den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers durchzuführen.
  8. (8)Absatz 8,Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. d hat der Rechtsträger alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festzuhalten und dieses seinen Kunden zu übermitteln. Darin ist auch festzulegen, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird. Weiters ist festzulegen, welchen Ansatz der Rechtsträger verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, hat der Rechtsträger alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festzuhalten und dieses seinen Kunden zu übermitteln. Darin ist auch festzulegen, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird. Weiters ist festzulegen, welchen Ansatz der Rechtsträger verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
  9. (9)Absatz 9,Ein Rechtsträger hat für jede Dienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, separate Gebühren festzulegen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch denselben Rechtsträger für andere in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger ist mit einer separat erkennbaren Gebühr auszuweisen. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die dafür ausgewiesenen Gebühren dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Dienstleistungen, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
  10. (10)Absatz 10,Stellen Dritte Analysen an Rechtsträger bereit, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, so sind die Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 erfüllt, wennStellen Dritte Analysen an Rechtsträger bereit, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, so sind die Verpflichtungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfüllt, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschließlich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkosten für Analysen generell berücksichtigt werden,
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsträger seine Kunden über seine Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über seine Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die Art der Informationen, die er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart der Rechtsträger wählt und wie der Rechtsträger gegebenenfalls Interessenkonflikte gemäß den §§ 45 und 46 verhütet oder bewältigt, wenn er eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet,der Rechtsträger seine Kunden über seine Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über seine Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die Art der Informationen, die er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart der Rechtsträger wählt und wie der Rechtsträger gegebenenfalls Interessenkonflikte gemäß den Paragraphen 45 und 46 verhütet oder bewältigt, wenn er eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet,
    3. 3.Ziffer 3der Rechtsträger jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet,
    4. 4.Ziffer 4in dem Fall, in dem der Rechtsträger die Wahl trifft, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung von Analysen Dritter an den Rechtsträger auf eine der folgenden Weisen beglichen wird:
      1. a)Litera adirekte Zahlungen des Rechtsträgers aus dessen eigenen Mitteln,
      2. b)Litera bZahlungen von einem separaten, von dem Rechtsträger kontrollierten Analysekonto.
  11. (11)Absatz 11,Für die Zwecke der §§ 47 bis 54 gilt:Für die Zwecke der Paragraphen 47 bis 54 gilt:
    1. 1.Ziffer einsder Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;
    2. 2.Ziffer 2Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts mit Finanzinstrumenten verbunden sind, gelten nicht als Analysen.
    Zur Analyse gemäß Z 1 gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.Zur Analyse gemäß Ziffer eins, gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
  12. (12)Absatz 12,Erhält ein Rechtsträger Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch ein Rechtsträger gehört, der Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an den Rechtsträger als Erfüllung der Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1. In solchen Fällen muss der Rechtsträger die Anforderung gemäß Abs. 10 Z 3 erfüllen.Erhält ein Rechtsträger Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch ein Rechtsträger gehört, der Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an den Rechtsträger als Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 47, Absatz eins, In solchen Fällen muss der Rechtsträger die Anforderung gemäß Absatz 10, Ziffer 3, erfüllen.
  13. (13)Absatz 13,Der Rechtsträger hat über die Gesamtkosten, die den ihm bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, Buch zu führen, sofern er Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen sind den Kunden des Rechtsträgers auf Anfrage jährlich zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 06.06.2026 bis 31.12.9999
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