§ 49 WAG 2018 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen.Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, veröffentlichten Informationen stehen.
  2. (2)Absatz 2,Analysen, die von einem Rechtsträger oder einem Dritten erbracht und die von einem Rechtsträger, seinen Kunden oder potenziellen Kunden verwendet oder an einen Rechtsträger, seine Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Analysen müssen klar als solche oder in ähnlicher Form erkennbar sein, sofern alle für die Analysen geltenden, in der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3,Rechtsträger, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, haben sicherzustellen, dass die von ihnen an Kunden oder potenzielle Kunden verbreiteten Analysen, die ganz oder teilweise von einem Emittenten bezahlt wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen“ bezeichnet werden, wenn sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden.Rechtsträger, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, haben sicherzustellen, dass die von ihnen an Kunden oder potenzielle Kunden verbreiteten Analysen, die ganz oder teilweise von einem Emittenten bezahlt wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen“ bezeichnet werden, wenn sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Artikel 24, Absatz 3 c, der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Rechtsträger, die emittentenfinanzierte Analysen erstellen oder verbreiten, haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Analysen im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden und die Vorgaben der Abs. 2, 3 und 6 erfüllen.Rechtsträger, die emittentenfinanzierte Analysen erstellen oder verbreiten, haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Analysen im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Artikel 24, Absatz 3 c, der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden und die Vorgaben der Absatz 2, 3 und 6 erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Jeder Emittent hat seine emittentenfinanzierten Analysen gemäß Abs. 3 an die FMA als zuständige Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln. Bei der Übermittlung dieser Analysen hat der Emittent sicherzustellen, dass ihnen Metadaten beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die Informationen mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen im Einklang stehen. Diese Analysen sind weder als vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 BörseG 2018 noch als Finanzanalysen gemäß § 54 zu betrachten und unterliegen daher nicht dem gleichen Grad an regulatorischer Kontrolle wie vorgeschriebene Informationen oder Finanzanalysen.Jeder Emittent hat seine emittentenfinanzierten Analysen gemäß Absatz 3, an die FMA als zuständige Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln. Bei der Übermittlung dieser Analysen hat der Emittent sicherzustellen, dass ihnen Metadaten beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die Informationen mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen im Einklang stehen. Diese Analysen sind weder als vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG 2018 noch als Finanzanalysen gemäß Paragraph 54, zu betrachten und unterliegen daher nicht dem gleichen Grad an regulatorischer Kontrolle wie vorgeschriebene Informationen oder Finanzanalysen.
  6. (6)Absatz 6,Bei Analysen, die als „emittentenfinanzierte Analysen“ gekennzeichnet sind, ist auf der Titelseite klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt wurden. Anderes Analysematerial, das ganz oder teilweise vom Emittenten bezahlt wird, aber nicht im Einklang mit diesem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, ist als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.Bei Analysen, die als „emittentenfinanzierte Analysen“ gekennzeichnet sind, ist auf der Titelseite klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Artikel 24, Absatz 3 c, der Richtlinie 2014/65/EU erstellt wurden. Anderes Analysematerial, das ganz oder teilweise vom Emittenten bezahlt wird, aber nicht im Einklang mit diesem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, ist als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.
In Kraft seit 06.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 WAG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 WAG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 WAG 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 WAG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 WAG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WAG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 WAG 2018
§ 50 WAG 2018