Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger darf mit Privatkunden keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheiten-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003 zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen abschließen.Der Rechtsträger darf mit Privatkunden keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Finanzsicherheiten-Gesetzes – FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003, zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen abschließen.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger hat die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Verpflichtung des Kunden ihm gegenüber und den Vermögenswerten des Kunden, die den von ihm abgeschlossenen Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, ordnungsgemäß zu prüfen und diese ordnungsgemäße Prüfung zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung und Dokumentation, ob die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung angemessen ist, hat der Rechtsträger zu berücksichtigen,
1.Ziffer einsob zwischen der Verpflichtung des Kunden ihm gegenüber und der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nur eine sehr schwache Verbindung besteht, insbesondere auch, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verbindlichkeit des Kunden ihm gegenüber gering oder zu vernachlässigen ist;
2.Ziffer 2ob die Summe der Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden, die Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, die Verpflichtung des Kunden weit übersteigt oder gar unbegrenzt ist, falls der Kunde überhaupt eine Verpflichtung ihm gegenüber hat und
3.Ziffer 3ob alle Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterworfen werden, ohne dass berücksichtigt wird, welche Verpflichtung der einzelne Kunde ihm gegenüber hat.
(4)Absatz 4,Im Falle der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung weist der Rechtsträger professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf die damit verbundenen Risiken und die Auswirkungen von solchen Finanzsicherheiten auf die Kundengelder und Finanzinstrumente von Kunden hin.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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