§ 43 WAG 2018 Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Rechtsträger hat die besondere Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung seiner Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Kundengelder und Finanzinstrumente von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten zu übertragen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts kann der Rechtsträger dabei entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgaben ausschließlich widmen soll oder ob er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnehmen darf.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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