Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Vorteile sind Gebühren, Provisionen oder andere Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsträger handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß § 47 und erfüllt die Verpflichtung gemäß § 45 nicht, wenn er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen einem Dritten einen Vorteil gewährt oder von einem Dritten annimmt, sofern es sich dabei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird.Ein Rechtsträger handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß Paragraph 47 und erfüllt die Verpflichtung gemäß Paragraph 45, nicht, wenn er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen einem Dritten einen Vorteil gewährt oder von einem Dritten annimmt, sofern es sich dabei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird.
(3)Absatz 3,Die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß Abs. 2 ist jedoch zulässig, wenn dieseDie Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß Absatz 2, ist jedoch zulässig, wenn diese
1.Ziffer einsgemäß § 52 die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern,gemäß Paragraph 52, die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern,
2.Ziffer 2die Erfüllung der Pflicht des Rechtsträgers, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigt und
3.Ziffer 3die Existenz, die Art und der Betrag des Vorteiles dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden; ist die Höhe des Betrages nicht feststellbar, so ist die Art und Weise der Berechnung dem Kunden offen zu legen; oder
4.Ziffer 4die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder dafür erforderlich sind, wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsgebühren oder gesetzliche Gebühren und die ihrer Natur nach keine Konflikte mit der Verpflichtung des Rechtsträgers hervorrufen können, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
(4)Absatz 4,Der Rechtsträger hat den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die er im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistung eingenommen hat.
(5)Absatz 5,In Bezug auf Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gewährt werden, hat der Rechtsträger gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenzulegen:
1.Ziffer einsVor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung hat der Rechtsträger dem Kunden Informationen über den betreffenden Vorteil nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 offenzulegen. Eine generische Beschreibung geringfügiger nicht-monetärer Vorteile ist zulässig. Andere nicht-monetäre Vorteile, die der Rechtsträger im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung annimmt oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt.Vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung hat der Rechtsträger dem Kunden Informationen über den betreffenden Vorteil nach Maßgabe des Absatz 3, Ziffer 3, offenzulegen. Eine generische Beschreibung geringfügiger nicht-monetärer Vorteile ist zulässig. Andere nicht-monetäre Vorteile, die der Rechtsträger im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung annimmt oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt.
2.Ziffer 2Konnte ein Rechtsträger den Betrag eines angenommenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat er dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so hat er den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag des Vorteils zu unterrichten, den er angenommen oder gewährt hat.
3.Ziffer 3Solange der Rechtsträger im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen Vorteile annimmt, hat er seine Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten Vorteile zu unterrichten. Eine generische Beschreibung geringfügiger nicht-monetärer Vorteile ist zulässig.
(6)Absatz 6,Bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Abs. 5 hat der Rechtsträger den Vorschriften über Kosten und Gebühren in § 48 Abs. 1 Z 3 und in Art. 50 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung zu tragen.Bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Absatz 5, hat der Rechtsträger den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3 und in Artikel 50, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung zu tragen.
(7)Absatz 7,Sind an einem Vertriebskanal mehrere Rechtsträger beteiligt, hat jeder, der eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, seine Offenlegungspflichten gegenüber seinen Kunden zu erfüllen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 WAG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 WAG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 WAG 2018