Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die in § 26 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb eines der in § 1 Z 7 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.Die in Paragraph 26, genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zur Werbung für den Erwerb eines der in Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.
(2)Absatz 2,Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
1.Ziffer einseiner Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 odereiner Veranlagung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019 oder
2.Ziffer 2von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,
gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.gerichtet, kommt Paragraph 3, KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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