Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Entschädigungseinrichtung hat
1.Ziffer einsihre Jahresabschlüsse samt dem in § 74 Abs. 10 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen undihre Jahresabschlüsse samt dem in Paragraph 74, Absatz 10, genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen und
2.Ziffer 2der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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