§ 77 WAG 2018 Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Bestimmungen des § 81 bis § 81m BWG sind auf Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 82 Abs. 2 BWG in § 81 Abs. 2 BWG der Verweis auf § 79 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Art. 9ff der Richtlinie 2013/36/EU in § 81 Abs. 3 BWG der Verweis auf Art. 5 der Richtlinie 2014/65/EU tritt. Die Bestimmungen des Paragraph 81 bis Paragraph 81 m, BWG sind auf Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf Paragraph 82, Absatz 2, BWG in Paragraph 81, Absatz 2, BWG der Verweis auf Paragraph 79, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Artikel 9 f, f, der Richtlinie 2013/36/EU in Paragraph 81, Absatz 3, BWG der Verweis auf Artikel 5, der Richtlinie 2014/65/EU tritt.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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