§ 86 WAG 2018

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hierzu geeigneten Erhebungen pflegen.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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