§ 93 WAG 2018 Berichtspflicht von Abschlussprüfern

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln.Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgers prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß Paragraph 273, Absatz 3, UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB besteht, der FMA sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten, wenn ein den geprüften Rechtsträger betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB besteht, der FMA sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten, wenn ein den geprüften Rechtsträger betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,
    1. 1.Ziffer einseinen erheblichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder, soweit anwendbar, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte odereinen erheblichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, oder, soweit anwendbar, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder gegen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder
    2. 2.Ziffer 2einen erheblichen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder
    3. 3.Ziffer 3dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder eingeschränkt wird.
    Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem in § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger steht, für das er diese Tätigkeit ausübt.Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger steht, für das er diese Tätigkeit ausübt.
  3. (3)Absatz 3,Erstattet der Abschlussprüfer im guten Glauben Anzeige nach Abs. 1 oder 2, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.Erstattet der Abschlussprüfer im guten Glauben Anzeige nach Absatz eins, oder 2, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten in gleicher Weise für Prüfer von Drittlandfirmen gemäß § 23 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der dort genannten Bestimmungen.Die Absatz 2 und 3 gelten in gleicher Weise für Prüfer von Drittlandfirmen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und 4 hinsichtlich der dort genannten Bestimmungen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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