Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 94, 95 und 96 ist in erster Instanz die FMA zuständig.Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 94, 95 und 96 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 94, 95 und 96 gilt anstelle der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Frist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß den Paragraphen 94, 95 und 96 gilt anstelle der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Frist von 18 Monaten.
(3)Absatz 3,Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
(4)Absatz 4,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 102 WAG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 102 WAG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 102 WAG 2018