§ 105 WAG 2018 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU mit der ESMA zusammen.Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU mit der ESMA zusammen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA stellt der ESMA gemäß Art. 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung.Die FMA stellt der ESMA gemäß Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erforderlichen Informationen zur Verfügung.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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