§ 103 WAG 2018 Datenschutz

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 90 Abs. 3 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Paragraph 90, Absatz 3, sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, einzuhalten.

In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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