Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
5.Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der FMA;
7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
8.Ziffer 8alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
(2)Absatz 2,Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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