Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen
1.Ziffer einsum eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oderum eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß Paragraph 106, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
2.Ziffer 2um einen Informationsaustausch im Sinne des § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.um einen Informationsaustausch im Sinne des Paragraph 106, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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