Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann für statistische Zwecke verlangen, dass alle Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 mit Zweigstellen in Österreich ihr in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigstellen Bericht erstatten.Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann für statistische Zwecke verlangen, dass alle Rechtsträger gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 mit Zweigstellen in Österreich ihr in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigstellen Bericht erstatten.
(2)Absatz 2,Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um in den Fällen des § 19 Abs. 5 die Einhaltung der auf dieses Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Rechtsträger gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um in den Fällen des Paragraph 19, Absatz 5, die Einhaltung der auf dieses Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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