§ 113a WAG 2018

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 3 Abs. 2): Soweit – ohne Konzessionspflicht gemäß § 4 BWG – die Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 von einem Unternehmen ausgeübt wird, gilt die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen bis zum 30. Juni 2023 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession gemäß § 3 Abs. 2 einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 stellt, und die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 3 Abs. 2 sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zulässig.(zu Paragraph 3, Absatz 2,): Soweit – ohne Konzessionspflicht gemäß Paragraph 4, BWG – die Wertpapiernebendienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, von einem Unternehmen ausgeübt wird, gilt die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen bis zum 30. Juni 2023 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession gemäß Paragraph 3, Absatz 2, einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, stellt, und die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, danach auch erteilt wird. Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zulässig.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 73 Abs. 1): Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 1 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 noch nicht Mitglied der Entschädigungseinrichtung sind, aber gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 einer Entschädigungseinrichtung beitreten müssen, haben dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 durchzuführen; nach Ablauf dieser zwei Monate ist § 73 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Für die Anlegerentschädigung betreffend Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10, die von Wertpapierfirmen erbracht werden, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 als Kreditinstitute gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren, sind bis zum Beitritt in die Entschädigungseinrichtung weiterhin die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zuständigen Sicherungseinrichtungen verantwortlich; bis zum Beitritt zur Entschädigungseinrichtung ist auf derartige Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären.(zu Paragraph 73, Absatz eins,): Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 73, Absatz eins, WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, noch nicht Mitglied der Entschädigungseinrichtung sind, aber gemäß Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, einer Entschädigungseinrichtung beitreten müssen, haben dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, durchzuführen; nach Ablauf dieser zwei Monate ist Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden. Für die Anlegerentschädigung betreffend Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 10, die von Wertpapierfirmen erbracht werden, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, als Kreditinstitute gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, konzessioniert waren, sind bis zum Beitritt in die Entschädigungseinrichtung weiterhin die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zuständigen Sicherungseinrichtungen verantwortlich; bis zum Beitritt zur Entschädigungseinrichtung ist auf derartige Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 73 Abs. 1): Abweichend von Z 1 und § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 können Wertpapierfirmen gemäß § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 als Kreditinstitute gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren, für die Zwecke der Anlegerentschädigung weiterhin bei ihrer bisherigen Sicherungseinrichtung verbleiben. In diesem Fall ist auf diese Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären. Diese Wertpapierfirmen haben ihren Verbleib bei ihrer Sicherungseinrichtung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 der FMA und ihrer Sicherungseinrichtung anzuzeigen.(zu Paragraph 73, Absatz eins,): Abweichend von Ziffer eins und Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, können Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, als Kreditinstitute gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, konzessioniert waren, für die Zwecke der Anlegerentschädigung weiterhin bei ihrer bisherigen Sicherungseinrichtung verbleiben. In diesem Fall ist auf diese Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären. Diese Wertpapierfirmen haben ihren Verbleib bei ihrer Sicherungseinrichtung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, der FMA und ihrer Sicherungseinrichtung anzuzeigen.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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