Art. 1 WAG 2018 Artikel 1

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Umsetzungshinweis

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1.Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 909 aus 2014, sowie der Richtlinie 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022 Seite 1.

In Kraft seit 22.06.2023 bis 31.12.9999
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