Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich der § 13 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 5 und 6, §§ 77 bis 88 und § 95 Abs. 10 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz 5 und 6, Paragraphen 77 bis 88 und Paragraph 95, Absatz 10, der Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 8 und 47 bis 64 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 8 und 47 bis 64 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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