Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 18a Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 oder als Finanzberater gemäß Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 handeln, und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 18 a, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, oder als Finanzberater gemäß Artikel 2, Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, handeln, und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die inDie FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in
1.Ziffer einsder Richtlinie 2014/65/EU,
2.Ziffer 2der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 undder Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und
3.Ziffer 3der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern die Informationen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 oder als Finanzberater gemäß Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 handeln, übermittelt werden,der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,, sofern die Informationen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, oder als Finanzberater gemäß Artikel 2, Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, handeln, übermittelt werden,
angeführt sind.
(3)Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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