§ 94 WAG 2018 Strafbestimmungen

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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